INSTANBUL-KONVENTION

INSTANBUL-KONVENTION

Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Der Europarat wurde durch den Vertrag von London im Jahr 1949 als europäische internationale Organisation gegründet, hat seinen Sitz in Straßburg und ist institutionell nicht mir der Europäischen Union verbunden. Derzeit gehören ihm 47 Mitgliedsstaaten an. Er setzt sich durch internationale Konventionen für die Förderung des wirtschaftliche und sozialen Fortschritts, Menschenrechte, die Sicherung der demokratischen Grundsätze und der rechtsstaatlichen Grundprinzipien, die Bekämpfung des Terrorismus und der Computerkriminalität, die Förderung der kulturellen Zusammenarbeit und des Umwelt- und Naturschutzes ein.

Logo des Europarates

“Im Bestreben, ein Europa zu schaffen, das frei von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ist” wurde mit dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt das erste internationale rechtsverbindliche Instrument geschaffen, das einen umfassenden rechtlichen Rahmen zum Schutz von Frauen vor allen Formen von Gewalt und zur Verhütung, Verfolgung und Beseitigung von häuslicher Gewalt bietet.

Dieses völkerrechtlich bindende Übereinkommen aus dem Jahr 2011, kurz Istanbul-Konvention genannt, wurde von zwar von 45 der 47 Mitgliedsstaaten unterzeichnet (Russland und Aserbaidschan haben nicht unterzeichnet). Insbesondere osteuropäische Länder (wie die Slowakei, Ungarn und Polen) sowie die Türkei haben sich in den letzten Jahren jedoch von den Bestimmungen dieses Übereinkommens distanziert.

Bis heute haben 34 Länder das Übereinkommen ratifiziert. Konkret bedeutet das, dass dieser völkerrechtliche Vertrag nach der Unterzeichnung durch Regierungsvetreter in den einzelnen Vertragsstaaten durch die Gesetzgebungsorgane genehmigt wurde und damit bindend ist. In Österreich wurde die Konvention bereits am 14. November 2013 ratifiziert und ist am 1. August 2014 in Kraft getreten.

Zweck des Übereinkommens ist lt. Kapitel I, Artikel 1: “Frauen vor allen Formen von Gewalt zu schützen und Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhüten, zu verfolgen und zu beseitigen; einen Beitrag zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau zu leisten und eine echte Gleichstellung von Frauen und Männern, auch durch die Stärkung der Rechte der Frauen zu fördern; einen umfassenden Rahmen sowie umfassende politische und sonstige Maßnahmen zum Schutz und zur Unterstützung aller Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu entwerfen”, sowie die Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Hinblick auf die Beseitigung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt und die Unterstützung von Organisationen und Strafverfolgungsbehörden.

In den Erläuterungen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Definition von ‘Gewalt gegen Frauen’ eindeutig klarstellt, dass diese als Verstoß gegen die Menschenrechte und eine Form von Diskriminierung verstanden werden muss.

Die Definition des Begriffs ‘häusliche Gewalt’ umfasst gemäß den Erläuterungen zur Konvention “alle körperlichen, sexuellen, seelischen oder wirtschaftlichen Gewalttaten, die innerhalb der Familie oder des Haushalts unabhängig von den biologischen oder rechtliche anerkannten familiären Bindungen vorkommen”. Die Erläuterungen sprechen davon, dass häusliche Gewalt vor allem zwei Arten umfasst: “die Gewalt zwischen Beziehungspartnerinnen und die generationenübergreifende Gewalt, zu der es im Allgemeinen zwischen Eltern und Kindern kommt” und die Gewalt gegen ältere Menschen miteinschließt, wobei diese Definition gleichermaßen auf beide Geschlechter angewandt wird.

In Kapitel I, Artikel 4, des Übereinkommens wird ausdrücklich festgehalten, dass jede Person das Recht hat, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich frei von Gewalt zu leben, jede Form der Diskriminierung der Frau verurteilt und eine tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen angestrebt wird und die Vertragsparteien durch die entsprechenden gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte beitragen werden.

Da die Wahrung und der Schutz der Menschrechte ein Hauptanliegen des Europarats ist, wird sowohl in der Gewalt gegen Frauen als auch in der häuslichen Gewalt eine Gefährdung jener Grundrechte gesehen, auf die der Europarat beruht.

Links:

Istanbul Konvention (Übereinkommen und erläuternder Bericht in deutscher Sprache) https://rm.coe.int/1680462535

Europarat: https://www.coe.int/de/

CEDAW: http://www.diequerdenkerin.at/was-ist-cedaw/

Kommentare sind geschlossen.