EU-Renaturierungsgesetz

EU-Renaturierungsgesetz

Der nächste Schritt

Über den Vorschlag der Kommission der Europäischen Union für eine Verordnung über die Wiederherstellung der Natur (EU-Renaturierungsgesetz) habe ich bereits im Sommer berichtet https://www.diespurensucherin.at/?s=EU-Renaturierungsgesetz

In den Trilog Verhandlungen über das EU-Renaturierungsgesetz (EU Nature Restauration Law) konnte letzte Woche zwischen der EU-Kommission, dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament Einigung erzielt werden. Diese Einigung, die rechtsverbindliche Ziele zur Renaturierung von Land- und Ökosystemen in der Europäischen Union enthält, ist ein wesentlicher Baustein zur Umsetzung der Biodiversitätsstrategie für 2030.

Die Einigung nennt auf EU-Ebene zur erreichendes übergeordnetes Ziel, dass alle Mitgliedstaaten bis 2030 Maßnahmen zur Wiederherstellung von mindestens 20 % der Land- und Meeresflächen ergreifen. Dazu werden spezifische, rechtsverbindliche Ziele und Verpflichtungen für die Wiederherstellung der Natur in jedem der aufgeführten Ökosysteme festgelegt, von landwirtschaftlichen Flächen und Wäldern bis hin zu Meeres-, Süßwasser- und städtischen Ökosystemen. Bis 2050 sollen solche Maßnahmen für alle Ökosysteme gelten, die einer Wiederherstellung bedürfen.

Den Mitgliedsstaaten kommt dabei die Aufgabe zu, unter Einbeziehung der lokalen Gemeinschaften und der Zivilgesellschaft nationale Sanierungspläne zu entwickeln, die an den lokalen Kontext angepasste Sanierungsbedürfnisse und -maßnahmen sowie einen Zeitplan enthalten.

Geeinigt hat man sich auch auf die Aufnahme einer vom EU-Parlament geforderten sog. „Notbremse“, d.h. unter außergewöhnlichen Umständen die Aussetzung der Ziele für landwirtschaftliche Ökosysteme zur Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion zur Erhaltung der Ernährungssicherheit zu ermöglichen.

In einem nächsten Schritt muss die erzielte vorläufige Einigung über diese Verordnung von den gesetzgebenden Organen gebilligt und förmlich angenommen werden, bevor sie in Kraft treten kann. Nach Inkrafttreten müssen die Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren der EU-Kommission ihren ersten Plan zur Wiederherstellung der Natur vorlegen.

Durch die Wiederherstellung der geschädigten Ökosysteme sollen die übergeordneten Ziele der EU in Bezug auf Klimaschutz und Umsetzung der Klimaziele erreicht und die Ernährungssicherheit verbessert werden.

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