EU-Renaturierungsgesetz

EU-Renaturierungsgesetz

Wiederherstellung der Natur

Der Vorschlag für eine Verordnung über die Wiederherstellung der Natur (EU-Renaturierungsgesetz/ Nature Restoration Law), eine für alle Mitgliedsstaaten rechtverbindliche EU-Verordnung, wurde 2022 von der Kommission der Europäischen Union eingebracht und im Umweltausschuss des Europäischen Parlaments heftig diskutiert. Gegen den Widerstand von Landwirtschaft, Fischerei und Konzernen, der von massiven Desinformationskampagnen der Öffentlichkeit begleitete wurde, wurde der Vorschlag der Europäischen Kommission am 12. Juli 2023 vom Europäischen Parlament angenommen. Die Entscheidung fiel sehr knapp aus: 336 dafür, 300 dagegen, 13 Enthaltungen.

Damit ist jetzt der Weg frei für Verhandlungen im Rahmen des „Trilogverfahrens“, in dem zwischen Parlament, des EU-Umweltrats und der Kommission die endgültige Formulierung der EU-Verordnungen ausverhandelt wird. Der finale Text, der bis Ende 2023 vorliegen soll, wird dann im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt damit in Kraft.

Eine kurze Anmerkung zur Bezeichnung: Es gibt derzeit zwei Arten von EU-Gesetzen: Richtlinien, das sind Rahmengesetze der EU, die in den Mitgliedsstaaten innerhalb einer Frist umgesetzt werden müssen, und Verordnungen. Verordnungen sind EU-Gesetze, die nach Inkrafttreten sofort und unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten gelten. Letzteres trifft auf das EU-Naturierungsgesetz zu.

Die wesentlichen Eckpfeiler des EU-Renaturierungsgesetzes sind die Wiederherstellung von Ökosystemen, die für die Bekämpfung des Klimawandels und die biologischen Vielfalt von entscheidender Bedeutung sind, wodurch die Risiken für die Ernährungssicherheit verringert werden sollen. „Gleichzeitig betonten die Abgeordneten, dass der Gesetzesentwurf weder die Schaffung neuer Schutzgebiete in der Europäischen Union vorsieht, noch neue Infrastrukturen für erneuerbare Energien blockiert, da ein Artikel hinzugefügt wurde, in dem betont wird, dass solche Anlagen überwiegend im öffentlichen Interesse liegen.“ (EU Parlament, Aktuelles, Renaturierung,12.07.2023)

Vor dem Hintergrund, dass 81 % der europäischen Lebensräume in einem schlechten Zustand sind und auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften für Feuchtgebiete, Wälder, Grasland, Flüsse und Seen, Heide, felsige Lebensräume und Dünen, wird die langfristige und nachhaltige Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und Widerstandsfähigkeit der Natur und die Wiederherstellung von Meereslebensräumen angestrebt. Das Gesetz sieht vor, dass entsprechend der EU-Biodiversitätsstrategie bis 2030 mindestens 20% der Land- und Meeresgebiete der EU und bis 2050 alle Ökosysteme wiederhergestellt werden. Das bedeutet, dass alle Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet werden, zerstörte Natur wieder in einen guten ökologischen Zustand zu bringen.

In einem Briefing des wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments vom Oktober 2022 zur EU-Verordnung über die Wiederherstellung der Natur heißt es dazu: „Die Wiederherstellung von Ökosystemen im Sinne der UN-Dekade zur Wiederherstellung von Ökosystemen umfasst ein breites Spektrum von Maßnahmen, die einzelne oder gemeinsam ergriffen werden, um geschädigte Ökosysteme wiederherzustellen.
Diese Maßnahmen lassen sich grob in vier Kategorien unterteilen:
1) Eindämmung der nachteiligen Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft (z.B. Umweltverschmutzung, nicht nachhaltige Nutzung von Ressourcen);
2) Sanierung (d.h. Beseitigung von Kontaminanten, Schadstoffen und anderen Bedrohungen);
3) Wiederherstellung von Ökosystemfunktionen und -leistungen in stark veränderten Gebieten (die beispielsweise für die Produktion oder menschliche Siedlungen genutzt werden);
4) ökologische Wiederherstellung, die darauf abzielt, ein geschädigtes Ökosystem auf den Weg der Erholung zu bringen, indem zum einen seine Anpassung an lokale und globale Veränderungen und zum anderen der Fortbestand und die Evolution der das Ökosystem bildenden Arten ermöglicht werden.“ (Briefing, S. 2.)

Die EU-Verordnung über die Wiederherstellung der Natur (EU-Renaturierungsgesetz) ist von zentraler Wichtigkeit für den European Green Deal, der Initiative der Europäischen Union zur Förderung von Nachhaltigkeit und Umweltschutz, und von besonderer Bedeutung, da es zu den allerersten Rechtsakten gehört, die ausdrücklich auf die Wiederherstellung der Natur in Europa abzielen.

Links:

EU-Parlament http://www.europarl.europa.eu

Green Deal der Europäischen Union: https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/priorities-2019-2024/european-green-deal_de

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