Infos zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung

Infos zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung

Da immer wieder Gerüchte oder Falschmeldungen zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung kursieren, möchte ich Sie über die wichtigsten Fakten informieren.

Die bedarfsorientierte Mindestsicherung ist eine Sozialleistung für Menschen, die in eine finanzielle Notlage geraten sind. Es geht dabei um die Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs.

Anspruchsberechtigung  und Leistungen sind in den jeweiligen Landesgesetzen der Bundesländer geregelt.

Nach rund 10 Jahre dauernden Diskussionen über die Harmonisierung der Sozialhilfe in Österreich gab es eine Vereinbarung über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung, die von 1. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2016 in Kraft war. Damit wurde sowohl eine stärkere Harmonisierung der Sozialhilfe der Bundesländer erreicht als auch ein Krankenversicherungsschutz für alle BezieherInnen geschaffen. Gleichzeitig erfolgte durch die verstärkte Kontrolle der Arbeitswilligkeit eine Anbindung an den Arbeitsmarkt.

Da keine Einigung über die Weiterführung dieser gemeinsamen Regelung erzielt werden konnte, sind die Bundesländer seit 1. Jänner 2017 nicht mehr an die Berücksichtigung von gemeinsamen österreichweit einheitlichen Standards gebunden.

Auf Mindestsicherung haben Personen Anspruch, die über keine ausreichende finanzielle Absicherung durch andere Mittel wie z.B. Einkommen, Leistungen aus der Sozialversicherung, Unterhalt oder Vermögen verfügen. Eigenes Vermögen und Einkommen muss bis auf wenige Ausnahmen (wie Gegenstände für die Erwerbsausübung, angemessener Hausrat, Familienbeihilfe, Pflegegeld) eingesetzt bzw. verwertet werden, bevor Mindestsicherung überhaupt in Anspruch genommen werden kann.

Der Bezug der Mindestsicherung ist grundsätzlich an das Recht auf dauernden Aufenthalt geknüpft. Das können österreichische StaatsbürgerInnen sein, Personen aus der EU oder EWR-Drittstaaten, Personen, denen nach Durchlaufen des Asylverfahrens Asyl gewährt wurde, Personen, deren Asylantrag zwar abgelehnt wurde, die aber subsidiären Schutz erhalten haben, weil ihr Leben im Herkunftsland bedroht wird.

Im Jahr 2017 haben 222.087 Personen Mindestsicherung bezogen.

Davon waren 50 % österreichische StaatsbürgerInnen, 31 % Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigte, der Rest kam aus Drittstaaten.

Insgesamt waren 2017 mehr Frauen (51 %) als Männer (49 %) Mindestsicherung angewiesen.

Die Höhe der Leistungen sowie die Anspruchsberechtigung werden in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Einige Bundesländer haben z.B. haben für Asylberechtige und für subsidiär Schutzberechtigte keine und geringere Leistungen vorgesehen. Die Höhe der Mindestsicherung beträgt 2018 für Alleinlebende und Alleinerziehende rund € 863,-, für Paare rund € 1.295. Für minderjährige Kinder lagen die Mindeststandards zwischen € 152,- und € 233,-. Ausbezahlt wird die Mindestsicherung 12 Mal im Jahr.

Die durchschnittliche Bezugsdauer liegt bei 8,5 Monaten. Rund 30% beziehen die Mindestsicherung maximal 6 Monate.

Zum Abschluss möchte ich noch den Artikel 25 der Erklärung der Menschenrechte in Erinnerung rufen:

„Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen gewährleistet sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.“

Link:

http://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/soziales/sozialleistungen_auf_landesebene/mindestsicherung/index.html

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